GRW RIGA: Ihr Schlüssel zur finanziellen Unterstützung bei Unternehmensinvestitionen

Förderprogramm: Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - Richtlinie GRW RIGA

Das Förderprogramm „GRW RIGA 2026“ bietet Unternehmen in Sachsen einen direkten finanziellen Zuschuss für Investitionen. Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden und unterstützt Investitionen, die den Betrieb nachhaltig stärken – von neuen Anlagen bis zum Gebäudeausbau.

Ziele des Förderprogramms "GRW RIGA":

  • Investitionen zur nachhaltigen Stärkung des Betriebs
  • Steigerung der Produktivität
  • Schaffung oder Sicherung von Dauerarbeitsplätzen

Was kann gefördert werden?:

  • Neue Maschinen, Anlagen und Werkzeuge
  • Betriebs- und Geschäftsausstattung
  • Neubau, Ausbau oder Umbau von Betriebsgebäuden
  • Bauliche Investitionen und Außenanlagen
  • Photovoltaik-Anlagen als integraler Bestandteil eines übergeordneten Investitionsprojekts, sofern sie vorrangig die neu angeschaffte Technik mit Strom versorgen und weniger als 50 % der Gesamtkosten ausmachen

Besonderheit für KMU

  • Vereinfachter Fördereinstieg über das AfA-Kriterium von 25 %
  • Befristet bis 2028

Wer kann gefördert werden?:

Der Zugang wird ab 2026 durch eindeutige WZ-Codes definiert.

10 % Grenzbonus

Für Investitionen in grenznahen Regionen ist eine zusätzliche Förderung möglich.

Zwingende Voraussetzung: Tarifbindung im Unternehmen.

Quelle: SAB Web.-GRW RIGA

Voraussetzungen und Einschränkungen

  • Mindestinvestition: 50.000 €
  • Mehrere inhaltlich zusammenhängende Anschaffungen können zu einem Projekt gebündelt werden
  • Das Vorhaben darf keine reine Ersatzbeschaffung sein
  • Mindestens 25 % Eigenbeitrag müssen gesichert sein

Für die Förderfähigkeit kann der Betrieb unter anderem eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Produktivität: mindestens 10 % mehr Leistung bei gleicher Bruttolohnsumme
  • Arbeitsplätze: neue Dauerarbeitsplätze schaffen oder bestehende sichern
  • KMU: vereinfachter Fördereinstieg über das AfA-Kriterium von 25 % bis 2028

Sonderregelungen für den Tourismus

Für Beherbergung und Gastronomie wurden die Anforderungen vereinfacht:

  • Förderung ohne zusätzliche Zertifizierungen möglich
  • Mindestkapazität auf 15 Betten/Gäste gesenkt
  • Mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Dauerarbeitsplatz erforderlich
  • Keine zusätzlichen Vorgaben zu „innovativen“ oder ergänzenden Produkten

Beispiele aus der Praxis:

Fall1:

Hallenneubau

Ein Unternehmen plant den Neubau einer Halle für 100.000 €. Ist die Investition grundsätzlich förderfähig?

-> Ja. Der Neubau, Ausbau oder Umbau von Betriebsgebäuden kann gefördert werden. Mit 100.000 € wird die Mindestinvestition von 50.000 € überschritten. Die konkrete Förderquote hängt von Unternehmensgröße und Standort ab.

 

Fall 2:

Neue Produktionsanlage

Ein Unternehmen möchte für 168.000 € eine neue Produktionsanlage errichten und dadurch seinen Betrieb stärken.

-> Die Investition kann grundsätzlich förderfähig sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass keine reine Ersatzbeschaffung vorliegt und beispielsweise die Produktivität gesteigert oder Dauerarbeitsplätze geschaffen beziehungsweise gesichert werden.

GRW-Förderung: Unterstützung für Investitionen in Sachsen

Die GRW RIGA 2026 unterstützt Unternehmen in Sachsen mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen für Investitionen. Gefördert werden unter anderem neue Maschinen und Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie Investitionen in Betriebsgebäude.

Die konkrete Förderhöhe richtet sich nach Unternehmensgröße und Standort und kann bis zu 45 % betragen.

Wenn Sie eine Investition planen, unterstützen wir Sie dabei, die passende Fördermöglichkeit zu identifizieren und den Förderprozess vorzubereiten.

Schwellenwerte für Unternehmen in Sachsen

Kleinstunternehmen sind Unternehmen, die
– weniger als 10 Mitarbeiter und
– einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € haben.


Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die
– weniger als 50 Mitarbeiter haben und
– einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von
höchstens 10 Mio. € haben.


Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
– weniger als 250 Mitarbeiter und
– einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € oder eine
Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. € haben.


Die Schwellenwerte beziehen sich auf den letzten durchgeführten Jahresabschluss.

Bei einem neu gegründeten Unternehmen (Jungunternehmen) , das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die
Schwellenwerte im laufenden Geschäftsjahr nach Treu
und Glauben geschätzt.